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Ein nach Abschluß einer Lehre zur Restaurantfachfrau angestrebtes Studium stellt eine selbständige Ausbildung dar, weil es hinsichtlich seiner Zugangsvoraussetzungen und seiner Durchführung von der abgeschlossenen Lehre zur Restaurantfachfrau völlig unabhängig ist und zu einem eigenständigen, berufsqualifizierenden Abschluß führt (OVG Bremen FamRZ 1988, 551). Eine Verpflichtung zur Weiterfinanzierung nach § 1610 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn die Wahl der ersten Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht oder die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen wäre, insbesondere wenn diese von vornherein angestrebt gewesen war oder während der Ausbildung die Notwendigkeit einer besonderen Begabung des Kindes hervorgetreten wäre. Eine bloße Weiterbildung liegt nur vor, wenn die verschiedenen Teilabschnitte einer Ausbildung sich entweder als einheitlicher Ausbildungsgang darstellen, aufeinander aufbauen oder wenigstens aneinander anknüpfen, wenn also die Ausbildung im vorausgegangenen Teilabschnitt als sinnvolle Vorbereitung auf die jeweils nachfolgenden angesehen werden kann. Die Weiterqualifikation nur zur Erlangung einer besseren gesellschaftlichen Stellung muß nicht finanziert werden.; dies gilt auch dann, wenn durch das Studium die Erreichung des nunmehr erstmals genannten Berufsziels lediglich erleichtert werden soll.

OLG München (12 UF 640/89) | Datum: 07.06.1989

Die zulässige Berufung der Beklagten (§§ 511 ff ZPO ) erweist sich als nicht begründet. I. Der Kläger kann seine Rechte im vorliegenden Verfahren im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen, da er die [...]

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